Warum gibt es die Verwaltungsabteilung?

Leider ist es nicht jedem möglich, aktiven Dienst in der freiwilligen Feuerwehr zu leisten, sei es aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen Gründen.
Sie möchten trotzdem an der Gemeinschaft der Feuerwehr teilhaben und mitmachen?
Dann besteht die Möglichkeit, die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr Kellinghusen als
Mitglied in der Verwaltungsabteilung zu unterstützen.

Hier ist eine Feuerwehrdiensttauglichkeit ist nicht erforderlich, sie müssen keine feuerwehrtechnische Ausbildung besitzen.
Das bedeutet aber auch, man ist nicht bei den Einsätzen der Feuerwehr dabei.

Gleichwohl kann man ab dem 17. Lebensjahr als Mitglied der Feuerwehr die Aktiven in vielfältiger Weise unterstützen.

Aktive Feuerwehrmitglieder dürfen nur bis zur Altersgrenze von 67 Jahren im Einsatzdienst sein.
Die Altersbeschränkung stellt ein Schutz für die älteren Kameradinnen und Kameraden dar.
Nun gibt es noch „rüstige Rentner und Rentnerinnen“, die noch weiterhin Aufgaben in der Gemeinschaft der Feuerwehr wahrnehmen möchten.
Das können sie ohne Altersbeschränkung in der Verwaltungsabteilung machen.
Genauso wie die neu hinzukommenden Mitglieder, die auf diesem Weg ihre Erfahrungen nutzbringend weitergeben können.
Bei den regelmäßig aktiv übernommenen Tätigkeiten sind alle in der Feuerwehr-Unfallkasse Nord versichert.

Weiteres steht in der folgenden Satzung!

Wir brauchen diese Hilfe im Hintergrund für die aktiven Kameradinnen und Kameraden, die im Einsatz sind.

So können alle jeglichen Alters, ob Frau oder Mann, ihre Kenntnisse in die vielen Unterstützungsfelder einbringen.
Alle Berufssparten, können zielgerichtet in der Gemeinschaft der Ehrenamtlichen eingesetzt werden, um die Arbeit der Feuerwehr Kellinghusen optimal zu fördern.

Die Mitgliedschaft beginnt und endet mit einer Erklärung bei der zuständigen Wehrführung.

Mitglieder der Verwaltungsabteilung gelten als Mitglieder der Feuerwehr.
Die im Brandschutzgesetz festgelegten Regelungen der sozialen Sicherung (§ 30 BrSchG), Erstattungsansprüche von Arbeitgebern (§ 31 BrSchG) sowie Entschädigungen, Ersatzansprüche und Zuwendungen (§ 32 BrSchG) gelten somit auch für Mitglieder der Verwaltungsabteilung.

 

Die Bestimmungen über eine Verwaltungsabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

Teil der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Kellinghusen

§ 1 Organisation

Die Verwaltungsabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Kellinghusen ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

§ 2 Aufgaben / Ziele

  • Aufgaben und Ziele der Verwaltungsabteilung sollen insbesondere sein:
    1. Allgemeine Verwaltung und Organisation,
    2. Mitwirkung im Wehrvorstand im Bereich der Kassenverwaltung und Schriftführung,
    3. Logistische Unterstützung,
    4. Mitgliederbetreuung der Freiwilligen Feuerwehr,
    5. Mitwirkung bei der Nachwuchsförderung und der Mitgliederwerbung,
    6. Betreuungsaufgaben in der Jugend- und/oder Kinderabteilung,
    7. Mitwirken bei der Brandschutzerziehung/Brandschutzaufklärung,
    8. Betreuung von Kindern und Angehörigen der Einsatzabteilung bei Übungen, Ausbildungen und Einsätzen.
  • Im Rahmen der Arbeit der Verwaltungsabteilung dürfen
    1. Aufgaben, die im direkten Zusammenhang mit Einsatzaufgaben der Feuerwehr gemäß § 6 Abs.1 BrSchG (abwehrender Brandschutz und technische Hilfe) stehen, nicht wahrgenommen werden,
    2. keine Teilnahmen an Ausbildungen an Einsatzfahrzeugen und mit Einsatzmitteln der Feuerwehr mit dem Ziel erfolgen, eine Einsatzfähigkeit herzustellen,
    3. keine Teilnahmen an Feuerwehreinsatzübungen erfolgen.
  • Bei der Arbeit in der Verwaltungsabteilung ist die Leistungsfähigkeit der einzelnen Mitglieder zu berücksichtigen.
  • Auf das Einhalten der Unfallverhütungsvorschriften ist zu achten.

§ 3 Mitglieder

  • Der Eintritt in die Verwaltungsabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Eine
            Feuerwehrdiensttauglichkeit ist nicht erforderlich.
  • Aufnahmeanträge sind schriftlich oder mündlich an die zuständige Wehrführung zu richten.
            Bewerberinnen oder Bewerber unter 18 Jahren haben eine schriftliche Einwilligungserklärung  
            der gesetzlichen Vertreter beizufügen.
  • Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als Mitglied der Verwaltungsabteilung. Bei Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben, ist die Zustimmung der Gemeindevertretung einzuholen. Die Gemeindevertretung kann eine generelle Zustimmung oder generelle Ablehnung zur Aufnahme von Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben, erteilen und die Aufnahme von einer Kostenerstattung seitens der Wohnsitzgemeinde abhängig machen. Nach Ablauf des Probejahres beschließt die Mitgliederversammlung über die Aufnahme.
  • In die Verwaltungsabteilung können auch Mitglieder aus dem aktiven Dienst übertreten.
  • 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Verwaltungsabteilung endet

  1. mit sofortiger Wirkung durch das schriftliche oder mündliche Erklären des Austritts gegenüber der zuständigen Wehrführung. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine Erklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich,
  2. durch Übertritt in die Einsatzabteilung oder eine vorhandene Ehrenabteilung,
  3. durch den sofortigen Ausschluss während oder nach Beendigung des Probejahres entsprechend § 3 Absatz 6 Satzung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  • Jedes Mitglied der Verwaltungsabteilung hat das Recht,
    1. bei der Gestaltung der Arbeit in der Verwaltungsabteilung aktiv mitzuwirken,
    2. in eigener Sache gehört zu werden.
  • Die Mitglieder der Verwaltungsabteilung sind verpflichtet,
    1. an Dienststunden sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher zu entschuldigen,
    2. die Kameradschaft innerhalb der Verwaltungsabteilung und der Feuerwehr zu pflegen und zu fördern,
    3. die im Rahmen dieser Bestimmungen aufgestellten Umgangsformen, Anordnungen und Verfahrensweisen der Wehrführung zu befolgen und zu unterstützen,
    4. die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

 

 

§ 6 Leitung der Verwaltungsabteilung

  • Der Wehrvorstand beauftragt nach Anhörung der Mitgliederversammlung ein Mitglied der
               Feuerwehr mit der Leitung der Verwaltungsabteilung.
  • Das mit der Leitung der Verwaltungsabteilung beauftragte Feuerwehrmitglied ist insbesondere
               verantwortlich für:
    1. die Arbeitsorganisation der Verwaltungsabteilung,
    2. das Festlegen der Arbeitsschwerpunkte,
    3. das Erledigen der vom Wehrvorstand übertragenen Aufgaben,
    4. das Einhalten der Bestimmungen des Datenschutzes,
    5. die Zusammenarbeit mit dem Wehrvorstand.
  • Die Leitung der Verwaltungsabteilung kann an den Sitzungen des Wehrvorstandes mit
    beratender Stimme teilnehmen. Die Teilnahme wird anlassbezogen durch die Leitung der
               Verwaltungsabteilung beim Wehrvorstand beantragt oder erfolgt auf Einladung des             

§ 7Kleiderordnung

  • Eine Dienstbekleidungsvorschrift besteht nicht.
  • Mit Zustimmung des Trägers der Feuerwehr kann eine einheitliche Bekleidung vereinbart werden.

Ein Tragen der Dienstbekleidung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ist zulässig.
Bekleidung nach Ziffer 4 der Dienstkleidungsvorschrift kann getragen werden.