Schön, dass wir Sie auf der Seite des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Kellinghusen e.V. begrüßen dürfen und schön, dass Sie sich für unsere Arbeit interessieren.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein und unsere Aufgabe ist es die ehrenamtliche Arbeit der

Freiwilligen Feuerwehr Kellinghusen in vielen Bereichen zu unterstützen und zwar immer dann, wenn die Stadt Kellinghusen als Träger der Feuerwehr für bestimmte Dinge nicht oder nur bedingt zuständig ist.

Leider ist vielen Bürgerinnen und Bürgern, aufgrund der professionellen Arbeit und Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr Kellinghusen nicht bewusst, dass die Mitglieder der Wehr ihre Arbeit ehrenamtlich leisten und das zu jeder Tages- und Nachtzeit an 365 Tagen im Jahr.

Für sie ist es selbstverständlich, dass wenn sie die Notrufnummer 112 wählen binnen weniger Minuten professionelle Hilfe bei Ihnen vor Ort ist und das soll und wird auch so bleiben.

Um unsere Unterstützungsarbeit leisten zu kommen brauchen wir finanzielle Mittel und da kommen Sie ins Spiel.

Unterstützen Sie uns durch Ihre Spende oder

werden Sie förderndes Mitglied des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Kellinghusen!

Wenn Sie es wünschen stellen wir Ihnen auch gerne eine Spendenbescheinigung aus.

Wozu wird Ihr Geld konkret genutzt:

In der Satzung des Fördervereins heißt es sinngemäß: Der Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung Feuer- und Umweltschutzes, des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes.

Der Satzungszweck wird erfüllt durch die materielle Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Kellinghusen und der ihr angehörenden Feuerwehrfrauen und —männer, z.B. zur Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Ausrüstungsbeschaffung und -ergänzung, der Jugendarbeit, der Brandschutzerziehung und —aufklärung, der Kameradschaftspflege usw.

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Fragen und für Gespräche zur Verfügung.

Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung

Satzung für den „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Kellinghusen e. V.“

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Kellinghusen
e. V“. Der Verein hat seinen Sitz in Kellinghusen. Der Verein ist im Vereinsregister
beim Amtsgerichts Pinneberg eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Feuer- und
Umweltschutzes, des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes durch andere
steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen
Rechts. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch materielle Unterstützung der
Freiwilligen Feuerwehr Kellinghusen und den Angehörigen Feuerwehr Kameraden
zur Förderung der Ausbildung, der Jugendarbeit und der Kameradschaft.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person, jede juristische Person und
Gesellschaft werden. Über den schriftlichen Antrag (Vordruck) entscheidet der
Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des
Antragstellers enthalten. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Kellinghusen können
beitragsfrei dem Förderverein beitreten. Beim Austritt aus der Feuerwehr
Kellinghusen, kann man zahlendes Mitglied bleiben, siehe § 5.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod des Mitgliedes
– durch freiwilligen Austritt
– durch Streichung von der Mitgliederliste
– durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber einem Mitglied
des Vorstandes. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch
Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und eine
weitere Wartefrist von 4 Wochen abgelaufen ist. Die Streichung ist dem Mitglied
mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch
Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Von diesem
Ausschluß muß dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
Rechtfertigung gegeben werden. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen
zu versehen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden einmal jährlich am Jahresanfang erhoben. Bei
Neumitgliedern wird der gesamte Beitrag im Eintrittsjahr fällig.
Der Beitrag wird in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Personen:
– dem Vorsitzenden
– dem Stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schriftführer
– dem Schatzmeister
– dem Beisitzer
Der Vorsitzende ist der jeweilige Wehrführer der freiwilligen Feuerwehr Kellinghusen,
der von deren Mitgliederversammlung nach demokratischen Regeln gewählt wird.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende und der Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten.
Zahlungsanweisungen dürfen vom Schatzmeister alleine unterschrieben werden. (gilt
nur im Innenverhältnis)

§ 8 Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit in der
Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Er hat folgende Aufgaben
– Einberufung von Mitgliederversammlungen
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Buchführung
– Beschlußfassung über Aufnahmen, Streichungen und Ausschluß von Mitgliedern
– Verwendung der Vereinsmittel in Abstimmung mit dem Vorstand der freiwilligen
Feuerwehr Kellinghusen.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand hat eine Amtsperiode von 3 Jahren. Der Vorstand wird von den
Mitgliedern des Vereins gewählt. Er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand
gewählt ist.

§ 10 Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in allgemeinen Vorstandssitzungen die vom
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich
abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der
Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung
der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 13 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur
Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

§ 14 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sofern eine ordnungsgemäße
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Stimme ist nicht übertragbar.

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
– die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes
– die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren
– Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung
jederzeit zu
überprüfen. Über die Buch- und Kassenführung haben sie der
Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
– die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des
Prüfungsberichtes
der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
– die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom
Vorstand
übertragenen Angelegenheiten.

§ 16 Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung der Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden
bestimmter Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung
schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe
ist unzulässig.
Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein
Mitglied es beantragt, sonst durch offene Abstimmung.
Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (i.d.R.im 1.
Quartal des Jahres statt). Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14
Tagen schriftlich unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der
Tagesordnung einberufen.
Einladungen mit unsignierter E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E-
Mailadresse ausdrücklich zu diesem Zweck mitgeteilt haben.
Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte
Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist. (Poststempel) bzw. die mitgeteilte
E-Mailadresse Versand wurde. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand muß sie einberufen, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich beantragen. Die Bestimmungen
der ordentlichen Mitgliederversammlung finden entsprechend Anwendung mit der
Maßgabe, daß die Einladungsfrist hier nur 2 Wochen beträgt.

§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder
bei seinem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Feuerwehr Kellinghusen Körperschaft des öffentlichen Rechts, Schulstraße 8,
25548 Kellinghusen, der die Mittel unmittelbar und ausschließlich zeitnah für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die Liquidatoren vertreten den
Verein entsprechend der Vertretungsregelung für den Vorstand, § 7, es sei
denn, die Mitgliederversammlung trifft eine andere Regelung.

§ 20 In Krafttretung
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.08.2014 errichtet, in den §
7,15 und 17 in der Mitgliederversammlung vom 27.03.2015 geändert und tritt mit
ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.